Markenschutz in Deutschland

Rechtssichere Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) durch erfahrene Anwälte.

 

Wir beraten Sie zu dem gewünschten Markenschutz und führen den Anmeldeprozess zur erfolgreichen Eintragung Ihrer Marke beim DPMA.

Ein entsprechendes Mandat bearbeiten wir in vier einzelnen Leistungsstufen, die Sie nachfolgend beschrieben finden und bei Bedarf auch einzeln zu einem Pauschalpreis gebucht werden können.

 

Sie sind sich unsicher, ob eine Markenanmeldung überhaupt wirtschaftlich Sinn macht, oder Sie haben Fragen zum Markenschutz?

Rufen Sie uns unverbindlich an:

+49 711 46 05 12 06-0

oder schreiben Sie uns eine E-Mail:

info@angster.de

1. Stufe: Markenschutzfähigkeit

Worum geht es?

Es handelt sich um die Vorabprüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens als Wort- und/oder Bildmarke (Ausschluss absoluter Schutzhindernisse gemäß §§ 3, 8 MarkenG bzw. Art. 7 UMV) durch einen Anwalt.

Warum braucht man das?

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) prüft von Amts wegen die gesetzlichen Anforderungen an die Unterscheidungskraft der Marke sowie ein etwaiges Freihaltebedürfnis. Im Vorfeld einer Markenanmeldung sollte daher zunächst eingehend geprüft werden, ob das gewünschte Wort und/oder Bild überhaupt materiell-rechtlich schutzfähig ist (und damit im Register als Marke eingetragen werden kann). Denn nur in diesem Fall machen die weiteren kostenauslösenden Stufen wirtschaftlich Sinn. So wir Bedenken im Hinblick auf die Schutzfähigkeit haben, erarbeiten wir im Dialog mit Ihnen eine rechtskonforme Lösung!

2. Stufe: Markenklassenverzeichnis

Worum geht es?

Es geht um die erforderliche Übersetzung der Markenprodukte in einen geeigneten Begriffskatalog von Waren und/oder Dienstleistungen gemäß der International harmonisierten Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (eKDB).

Warum braucht man das?

Sie können Ihre Marke nur im Zusammenhang mit zuvor von Ihnen bestimmten Waren und/oder Dienstleistungen schützen lassen. D. h. vor den Anmeldung ist im Dialog mit dem Mandanten ein geeignetes Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen zu erstellen, für welche die Marke Schutz entfalten soll. Dabei müssen allerdings die strengen Vorgaben des jeweiligen Amtes unter Anwendung einer international einheitlichen Systematik beachtet werden.

3. Stufe: Markenrecherche

Worum geht es?

Wir veranlassen eine Identitätsrecherche in den Datenbanken der Register DPMA, EUIPO und WIPO für den deutschen Rechtsraum, prüfen und bewerten das Ergebnis.

Warum braucht man das?

Erst mit einem vorläufigen Klassenverzeichnis gemäß Stufe 2 kann eine Markenrecherche in den vom Anwalt auszuwählenden Markenregistern und Datenbanken erfolgen, um etwaige dem Schutz entgegenstehende Rechte vorab zu identifizieren. Das Ergebnis der Recherche ist dann Gegenstand einer sorgfältigen anwaltlichen Prüfung und Beratung zum weiteren Vorgehen gegenüber dem Mandanten.

Was ist, wenn ich die Marke ohne Recherche und rechtliche Prüfung anmelde?

Anders als in anderen Ländern prüft das DPMA nicht von sich aus, ob eine angemeldete bzw. eingetragene Marke mit einer bereits geschützten Marke eines Dritten verwechslungsfähig ähnlich ist. Diese Feststellung setzt aber eine komplexe rechtliche Prüfung voraus, die Mandanten in aller Regel nicht selbst durchführen können. Wenn Sie also Ihre Marke aufs Geratewohl bzw. ohne fachliche Prüfung beim Amt anmelden, kann es zum einen sein, dass diese Marke aufgrund des eingelegten Widerspruchs eines Dritten (als Inhaber eines älteren Markenrechtes) nicht zur Eintragung kommt - ohne dass die bis dahin aufgelaufenen Kosten erstattet werden könnten. Auch nach Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist ist eine Löschung des eingetragenen Markenrechtes (mit gewissen Einschränkungen) möglich - also vielleicht zu einem Zeitpunkt, zu dem Ihre Marke bereits lange Zeit genutzt und mit großem Aufwand beworben wurde. Da man sich damit eines entsprechenden Rechtes berühmt, kann zum anderen bereits die bloße Anmeldung einer Marke, die gegen das ältere Markenrecht eines Dritten verstößt, Anlass zu einer markenrechtlichen Abmahnung bzw. eines teuren Markenrechtsstreits geben. Im Zuge dessen kann der Inhaber des verletzten (älteren) Markenrechtes vor ordentlichen Gerichten auch Unterlassung der Nutzung und u. U. sogar Schadensersatz von Ihnen  beanspruchen.

4. Stufe: Markenanmeldung

Worum geht es?

Wir führen die Anmeldung einer Wort-, oder Bild- oder Wortbild-Kombinationsmarke beim DPMA nebst anwaltlicher Verfahrensbegleitung für den Mandanten durch (der nebenstehende Nettopreis versteht zzgl. amtlicher Anmeldegebühren).

Warum braucht man das?

Im Fadenkreuz dieser Maßnahmen liegt dann der rechtssichere Weg zur Markenanmeldung, erforderlichenfalls im Rahmen einer weiteren anwaltlichen Begleitung des Anmeldeprozesses vor dem jeweiligen Amt, bei denen möglicherweise Beanstandungen des Amtes oder Widersprüche Dritter behandelt werden müssen.