EuGH konkretisiert Tätigkeitskriterium bei Inhouse-Vergaben – konsolidierte Konzernbetrachtung maßgeblich

Mit Urteil vom 15. Januar 2026 (Rs. C-692/23 – AVR-Afvalverwerking) hat der Europäische Gerichtshof die Anforderungen an das sogenannte Tätigkeits- bzw. Wesentlichkeitskriterium bei Inhouse-Vergaben weiter präzisiert und dabei die Anforderungen für Konzernstrukturen spürbar verschärft.

Hintergrund

Inhouse-Vergaben sind vergaberechtlich nur zulässig, wenn der beauftragte Auftragnehmer mehr als 80 % seiner Tätigkeit für den oder die kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber erbringt (Art. 12 Abs. 1 RL 2014/24/EU; § 108 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Streitig war, wie die maßgebliche Schwelle berechnet wird, wenn die beauftragte Gesellschaft Muttergesellschaft eines Konzerns mit auch am freien Markt tätigen Tochtergesellschaften ist.

Ausgangspunkt war eine niederländische Konstellation: Mehrere Gemeinden hatten ohne Ausschreibung eine gemeinsam kontrollierte Abfallentsorgungsgesellschaft beauftragt, die ihrerseits Tochtergesellschaften mit teilweise marktorientierten Aktivitäten unterhielt.

Die Entscheidung

Der EuGH erteilt einer isolierten, auf die einzelne beauftragte Gesellschaft beschränkten Betrachtungsweise eine klare Absage. Das Tätigkeitskriterium sei funktional-wirtschaftlich auszulegen: Ist die beauftragte Gesellschaft Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe und nach den Vorgaben der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses verpflichtet, so ist für die Berechnung der 80 %-Schwelle der konsolidierte Konzernumsatz zugrunde zu legen. Marktaktivitäten von Tochtergesellschaften schlagen damit auf die Inhouse-Fähigkeit der Mutter durch. Das Gericht begründet dies mit dem Ziel, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern; ob Drittmarktleistungen von der Mutter direkt oder über Töchter erbracht werden, sei insoweit unerheblich. Eine zeitliche Begrenzung der Urteilswirkungen hat der EuGH ausdrücklich abgelehnt.

Praktische Bedeutung

Die Entscheidung trifft vor allem kommunale Unternehmensgruppen — Stadtwerke-Strukturen, Holding-Konstrukte und Zweckverbände — hart. Wer dort bislang auf den Einzelumsatz der beauftragten Gesellschaft abgestellt hat, muss die Berechnung nun auf Konzernebene neu aufstellen. Liegen die konsolidierten Marktumsätze bei 20 % oder mehr, scheidet eine vergaberechtsfreie Direktbeauftragung grundsätzlich aus, mit der Folge, dass ein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen ist. Bestehende Vertragsstrukturen sollten umgehend auf ihre Konformität überprüft werden.

Bei Fragen zu Inhouse-Vergaben und zur Prüfung bestehender Konzernstrukturen stehen wir gerne zur Verfügung.